VG Würzburg: AsylG, einstweiliger Rechtsschutz, Meldung als Asylsuchender, Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Verpflichtung, der Weiterleitungsanordnung zu folgen, Zentrale Verteilungsstelle, Benennung der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung, Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, Pflicht, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, Beendigung der Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, länderübergreifende Verteilung, Schwangerschaft, Anerkennung der Vaterschaft, gemeinsame Sorgerechtserklärung, familiäre Belange vom verfassungsrechtlichen Gewicht nicht erkennbar, Familiennachzug, Verteilung von Asylsuchenden, Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutzbedürfnis, Interessenabwägung, Prozesskostenhilfe
Beschluss vom 21.04.2026 – W 3 S 26.30568